Häufige Fragen
Antworten für Bewerber und für Unternehmen, die Personal brauchen. Stand Oktober 2026.
Fragen von Bewerbern
Wie viel verdiene ich bei LOK-SEC?
Als Triebfahrzeugführer 28–32 € pro Stunde, als Lokrangierführer 25–28 €, als Rangierbegleiter 24–28 € und als Wagenmeister 24–30 €, jeweils ohne Zuschläge. Weil mindestens 151,67 Stunden im Monat bezahlt werden, kommen zum Beispiel bei 28 € rund 4.247 € brutto zusammen. Wo du in der Spanne liegst, steht in deinem Arbeitsvertrag. Alle Werte je Beruf findest du unter Lohn und Konditionen.
Welche Zuschläge gibt es für Nacht, Sonntag und Feiertag?
Bei LOK-SEC bekommst du 25 % für Nachtarbeit zwischen 21 und 6 Uhr, 50 % an Sonntagen und 100 % an Feiertagen.
Wie viele Stunden werden mir sicher bezahlt?
Mindestens 151,67 Stunden im Monat, auch wenn gerade kein Einsatz da ist. Angestellt bist du bei der LOK-SEC GmbH, nicht beim Kunden: Findet LOK-SEC gerade keinen Einsatz für dich, trägt LOK-SEC dieses Risiko. Dein Anspruch auf Lohn bei Annahmeverzug (§ 615 BGB) darf im Leiharbeitsvertrag ohnehin weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 AÜG).
Was gilt, wenn eine Schicht ausfällt oder der Zug Verspätung hat?
Sagt ein Kunde eine eingeplante Schicht ab, bekommst du die Ausfallschicht trotzdem bezahlt. Verlängert sich deine Schicht durch Verspätung, ist das Arbeitszeit.
Wer bucht und bezahlt die Unterkunft?
Das Hotel bucht LOK-SEC oder der Kunde, für den du fährst. Du musst nichts vorstrecken.
Bekomme ich einen Dienstwagen oder eine BahnCard 100?
Das hängt vom Beruf ab: Lokführer im Personenverkehr bekommen einen Dienstwagen mit Tankkarte, Lokführer im Güterverkehr eine BahnCard 100. Lokrangierführer und Rangierbegleiter bekommen eine Tankkarte.
Welche Ausrüstung stellt LOK-SEC?
Die komplette Arbeitsausrüstung für deinen Einsatz stellt LOK-SEC. Du musst dafür nichts selbst kaufen.
Wer zahlt Untersuchungen und Schulungen?
LOK-SEC. Das gilt für Tauglichkeitsuntersuchungen, Weiterbildungen und Schulungen auf neue Baureihen. Als Triebfahrzeugführer musst du alle 3 Jahre zur ärztlichen Untersuchung, ab 55 jedes Jahr. Neue Baureihen trägt das EVU, für das du fährst, in deine Zusatzbescheinigung ein.
Wie lange bin ich am Stück unterwegs?
Das stimmst du mit uns ab: Der Schichtzyklus richtet sich nach dir und dem Kunden. Sag uns im Gespräch, wie viele Tage am Stück du unterwegs sein willst und welche Tage du frei brauchst. Im Einsatz plant der Kunde die einzelnen Schichten, weil du bei der Überlassung nach dessen Weisungen arbeitest.
Wie viel Urlaub bekomme ich, und wie lange ist die Probezeit?
Du hast 30 Urlaubstage im Jahr, die Probezeit dauert 6 Monate.
Wie lange darf ich beim selben Kunden eingesetzt werden?
Grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG). Frühere Einsätze bei diesem Kunden zählen voll mit, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate lagen, auch wenn sie über einen anderen Personaldienstleister liefen. Ein Tarifvertrag der Branche des Kunden kann eine andere Höchstdauer festlegen.
Wie lang sind die Pausen?
Bei mehr als 6 Stunden Arbeit stehen dir mindestens 30 Minuten Pause zu, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG).
Wie viele freie Sonntage habe ich, und wie lang ist die Ruhezeit?
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Arbeitest du an einem Sonntag, bekommst du innerhalb von 2 Wochen einen Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG). Zwischen zwei Schichten liegen mindestens 11 Stunden Ruhezeit; in Verkehrsbetrieben darf sie um 1 Stunde kürzer sein, wenn das innerhalb eines Monats ausgeglichen wird (§ 5 ArbZG).
Kann ich ohne abgeschlossene Ausbildung bei LOK-SEC anfangen?
Nein, LOK-SEC bildet nicht selbst aus und beschäftigt nur Fachkräfte, die ihre Qualifikation schon abgeschlossen haben.
Muss ich Personen- und Güterverkehr fahren können?
Nein. Klasse B kann auf B1 (nur Personenverkehr) oder B2 (nur Güterverkehr) beschränkt sein, Klasse A gilt für Rangierfahrten. Welche Klasse du brauchst, klären wir im Rückruf. Mehr zu den Berufen: Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer.
Muss ich bei einem Streik beim Kunden arbeiten?
Nein. Ist der Betrieb des Kunden unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, musst du dort nicht tätig werden, und LOK-SEC muss dich auf dieses Recht hinweisen. Die Arbeit von Streikenden darfst du ohnehin nicht übernehmen (§ 11 Abs. 5 AÜG). Das betrifft dich etwa bei Arbeitskämpfen von GDL oder EVG.
Brauche ich ein Anschreiben, und wann meldet ihr euch?
Nein, für die Bewerbung reichen Beruf, Name und Telefonnummer, Unterlagen kannst du später nachreichen. Spätestens 24 Stunden nach dem Absenden hörst du von uns.
Fragen von Unternehmen
Wie erreichen wir LOK-SEC?
Die Disposition ist rund um die Uhr erreichbar, das Büro von 8 bis 17 Uhr. Telefon: 0177 9688042. Am schnellsten geht es, wenn Berufsgruppe, Klasse, Baureihen und Strecken schon in der Anfrage stehen.
Hat LOK-SEC eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
Ja. LOK-SEC besitzt die Erlaubnis nach § 1 AÜG, erteilt von der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Düsseldorf); den Bescheid legen wir Ihnen auf Wunsch vor. Prüfen Sie das bei jedem Verleiher: Fehlt die Erlaubnis, sind der Überlassungsvertrag und der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG), und ein Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen gilt als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG).
Welche Nachweise bekommen wir vorab?
Mit dem Personalvorschlag nennen wir Ihnen die Qualifikationen und Gültigkeitsdaten, die Ihr Einsatz verlangt: Triebfahrzeugführerschein, bisherige Befähigungen mit Klasse, Baureihen und Infrastruktur, Tauglichkeit mit Gültigkeitsdatum und bei Wagenpersonal die Stufe nach VDV-Schrift 758. Vorher gleichen wir Qualifikation und Nachweise mit Ihren Anforderungen ab. Kopien der Nachweise bekommen Sie auf Wunsch sofort, beschränkt auf die Unterlagen, die Ihr Einsatz erfordert. Die Verantwortung für Eignung und Befähigung im Betrieb bleibt beim einsetzenden EVU.
Wer stellt die Zusatzbescheinigung aus?
Das EVU, für das der Triebfahrzeugführer fährt, im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems (§ 9 TfV), im Überlassungsfall also Ihr Unternehmen. Voraussetzung sind Führerschein, Prüfungen zu Ihrer Infrastruktur und eine Schulung nach Ihrem Sicherheitsmanagementsystem (§ 5 Abs. 2 TfV). Scheidet ein Triebfahrzeugführer bei einem Unternehmen aus, zieht es seine Zusatzbescheinigung ein; seine Befähigungen belegt er dann mit einem Nachweis nach Anlage 12 TfV (§ 13 Abs. 2 TfV).
Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer bei uns bleiben?
Grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate je Person (Höchstüberlassungsdauer, § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Frühere Überlassungen derselben Person an Ihr Unternehmen werden vollständig angerechnet, auch über andere Verleiher, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (Satz 2). Ein Tarifvertrag Ihrer Einsatzbranche kann eine abweichende Höchstdauer festlegen (Satz 3). Wird die Dauer überschritten, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG), und ein Arbeitsverhältnis mit Ihnen gilt als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Das lässt sich nur verhindern, wenn der Leiharbeitnehmer innerhalb eines Monats eine Festhaltenserklärung abgibt, die er vorher persönlich bei einer Agentur für Arbeit vorlegt (§ 9 Abs. 2 AÜG). Ordnungswidrig handelt bei der Überschreitung nur der Verleiher, ihm droht eine Geldbuße bis 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG).
Welche Form muss der Überlassungsvertrag haben?
Textform, seit 01.01.2025 genügt eine E-Mail (§ 12 Abs. 1 AÜG). Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, und vor der Überlassung wird jede Person unter Bezug auf diesen Vertrag namentlich benannt (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG). Fehlt die Kennzeichnung oder die Konkretisierung, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG), und es gilt ein Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen als geschlossen (§ 10 Abs. 1 AÜG), außer der Leiharbeitnehmer hält mit einer Festhaltenserklärung am Vertrag mit dem Verleiher fest. Zusätzlich droht Verleiher wie Entleiher eine Geldbuße bis 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d, Abs. 2 AÜG).
Quellen und Stand der Angaben (3)
- § 1 AÜG, § 9 AÜG, § 10 AÜG, § 11 AÜG, § 12 AÜG, § 16 AÜG, abgerufen 10/2026
- § 4 ArbZG, § 5 ArbZG, § 11 ArbZG und § 615 BGB, abgerufen 10/2026
- § 5 TfV, § 9 TfV, § 13 TfV, Anlage 2 TfV und Anlage 11 TfV, abgerufen 10/2026